Nicht mit uns!
Befristet oder nicht? Schwanger während der Probezeit

Familienunternehmen schmeißt junge Mutter hinaus

2. Februar 20212. 2. 2021


Wie es einer Münchner Kollegin damit ergangen ist und wie IG Metall und DGB Rechtsschutz helfen konnten

Heute erzählen wir euch, wie wir einer werdenden Mutter beigestanden sind in ihrem Verfahren gegen ihren Arbeitgeber, einem familiengeführten Autohändler der Region.

Wir sind und waren immer noch irritiert, dass familiengeführte Unternehmen, die auch noch stolz darauf sind, familiengeführt zu sein, werdenden Müttern solche Steine in den Weg legen:

Es war ein normaler Bürodienst-Tag – so nennt sich unsere für Mitglieder erreichbare Rechtsberatung für Notfälle – an dem eine Kollegin anrief. Sie schilderte, dass ihr Arbeitgeber ihr gekündigt hätte, weil sie – so nahm sie an - vor wenigen Tagen mitgeteilt hat, dass sie schwanger sei.

Schwanger_und_rausgeschmissen

Sie war sich relativ sicher, dass die Kündigung unwirksam ist. Aber um sicherzugehen, baten wir die Kollegin zeitnah unseren Bürodienst persönlich aufzusuchen, um Arbeitsvertrag und Kündigung genauer zu prüfen.

Dabei stellte sich dann heraus, dass es sich gar nicht um eine klassische Kündigung handelte. Vielmehr wurde mitgeteilt, dass man das auf die Probezeit befristete Arbeitsverhältnis, über die Probezeit hinaus nicht verlängern werde.

Der diensthabende Gewerkschaftssekretär hat sofort bei der Geschäftsleitung das Gespräch gesucht, um diese dazu zu bewegen, das Arbeitsverhältnis nicht enden zu lassen.

Die werdende Mutter verstand die Welt nicht mehr. Aber warum?

Der Arbeitsvertrag wurde zwar grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Doch in einem Nebensatz, viel später im Vertrag wurde eine Probezeitbefristung festgelegt, d.h. das Arbeitsverhältnis sei automatisch bis zum Ende der Probezeit befristet. Nur durch aktives Handeln des Arbeitgebers, wird dieses dann „unbefristet“.

Zusammen mit den KollegInnen des DGB Rechtsschutz zog unsere Kollegin vor Gericht: Der Arbeitgeber benachteilige durch die sich gegenseitig widersprechenden Vertragsklauseln die Arbeitnehmerin unangemessen. Dies sei eine sog. „überraschende bzw. mehrdeutige“ Klausel. Die Befristung sei deswegen unwirksam.

Das Arbeitsgericht München folgte der Argumentation nicht und sah die Befristung als rechtmäßig an. Dieser Argumentation wollten weder unsere Kollegin, noch der  DGB Rechtsschutz folgen, so dass vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Berufung gingen.

Die Hartnäckigkeit der Kollegin hat sich gelohnt: Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass die Befristung unwirksam sei. Die Revision wurde durch das LAG München nicht zugelassen, der Arbeitgeber wäre gerne vor das Bundearbeitsgericht gezogen.

http://www.dgbrechtsschutz.de